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Splittingtabelle

Splittingtabelle Rechner + PDF


Hier können Sie die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif online berechnen oder die Splittingtabelle kostenlos downloaden. Außerdem können Sie mit dem Ehegattensplitting-Rechner den Steuervorteil für die Jahre 2024, 2023, 2022 bis 2010 durch den Splittingtarif berechnen.

Inhaltsverzeichnis


Steuerrechner Ehegattensplitting mit Splittingtabelle

Steuerrechner Splitting






Kostenloser Download der Splittingtabelle 2024, 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015, 2014, 2013, 2012, 2011 und 2010

Die Splittingtabelle gilt für Ehegatten und eingetragener Lebenspartner, sofern sie die Zusammenveranlagung mit dem Ehegattensplitting wählen. In der Splittingtabelle finden Sie die zu zahlende Einkommensteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen.

Bitte beachten Sie, dass die Splittingtabelle - wie die Grundtabelle - die Jahressteuer wieder gibt. Außerdem sind beim zu versteuernden Einkommen bereits alle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bgezogen. Sie müssen also zunächst das sogenannte zu versteuernde Einkommen ermitteln und dann aus der Splittingtabelle die Steuer ablesen.


Splittingtabelle 2024

In der Splittingtabelle sind sowohl der Durchschnittssteuersatz als auch der Grenzsteuersatz ausgewiesen. Der Durchschnittssteuersatz gibt an, wie viel Steuer Sie bezogen auf Ihr Einkommen zahlen. Der Grenzsteuersteuersatz gibt dagegen an, wie hoch die steuerliche Belastung der zuletzt verdienten 100 Euro ist. Der Grenzsteuersatz ist immer höher, als der Durchschnittssteuersatz, da der Einkommensteuertarif progressiv ist. Beide Steuersätze sind für die Einkommensteuer, als auch für die Gesamtsteuerbelastung nach Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von 9% ausgewiesen.

Bitte beachten Sie, dass die Splittingtabelle nicht die ab 500.000 € geltende Reichensteuer mit 45% beinhaltet. Die Reichensteuer gilt nur für sogenannte Überschusseinkünfte und nicht für Gewinneinkünfte.

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Die Einkommensteuerveranlagung (Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung)

Die Einkommensteuer wird grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs nach dem zu versteuernden Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Jahr bezogen hat. Das Veranlagungsverfahren wird regelmäßig durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen über die von ihm in dem betreffenden Jahr bezogenen Einkünfte (Steuererklärung) in Gang gesetzt. Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen. Gegebenenfalls können sie stattdessen auch die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung wählen.

Seit 2013 können Ehegatten anstelle der getrennten und besonderen Veranlagung nur die Einzelveranlagung wählen. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute von sieben möglichen auf nur noch vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten reduziert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 fallen die getrennte Veranlagung mit Grundtarif und die besondere Veranlagung mit Grundtarif oder Witwensplitting weg, sodass nur noch verbleiben:

  • Einzelveranlagung mit Grundtarif
  • „Sondersplitting” im Trennungsjahr
  • Verwitwetensplitting (sog. Gnadensplitting)
  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting

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Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet, sie werden grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Die Einkommensteuer wird nach dem Splitting-Verfahren ermittelt. Dabei wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach dem Einkommensteuertarif berechnet und die Steuer dann verdoppelt. Bei diesem Verfahren ergibt sich regelmäßig eine niedrigere Steuer als bei getrennter Veranlagung.

Bei der getrennten Veranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Die als Sonderausgaben abzuziehenden Beträge werden bei dem Ehegatten berücksichtigt, der sie geleistet hat. Die zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungsbeträge bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen werden bei jedem Ehegatten zur Hälfte abgezogen, sofern die Ehegatten nicht eine andere Aufteilung wählen. Der Besteuerung wird der Einkommensteuertarif zugrunde gelegt.

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Bei der ab 2013 wählbaren Einzelveranlagung der Ehegatten werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Die Einzelveranlagung stellt eine signifikante Änderung gegenüber der getrennten Veranlagung nach altem Recht dar, welche sie ersetzt. Die Einzelveranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG in der neuen Fassung ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Neufassung bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen zu; in begründeten Einzelfällen reicht jedoch auch der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen getragenen hat, aus. Die zumutbare Belastung (§ 33 EStG ) wird bei einzeln veranlagten Ehegatten nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten bestimmt und nicht wie bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.

Bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.

Während Ehegatten bisher ihre bei Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids und auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen beliebig oft ändern konnten, wird künftig die Wahl der Veranlagungsart durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines Veranlagungszeitraums nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nach § 26 Abs. 2 Satz 4 i. F. d. StVereinfG 2011 nur noch dann geändert werden, wenn (kumulativ):

  • ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird,
  • die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und
  • die Einkommensteuer der Ehegatten nach Änderung der Veranlagungsart niedriger ist, als sie ohne letzteres wäre. Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

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Der Einkommensteuertarif

Der Grundtarif

Der Einkommensteuertarif, nach dem auch die Lohnsteuer berechnet wird, ist das Kernstück der Einkommensteuer. Nach ihm richtet sich grundsätzlich die vom Steuerpflichtigen aus seinem Einkommen zu tragende Einkommensteuer (Lohnsteuer). Der Aufbau des Einkommensteuertarifs wird wesentlich dadurch bestimmt, dass die Steuerbelastung sowohl dem Finanzbedarf des Staates als auch – unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gerechtigkeit und aus sozialen Gründen – der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen angepasst sein muss. Er ist wie folgt gestaltet:

Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei; ab 2010 beträgt er 8.004 Euro/16.008 Euro (Ledige/Verheiratete). Für das über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuersätze in zwei linear-progressiven Zonen von 14 Prozent (Eingangssteuersatz) bei einem zu versteuernden Einkommen von 8.005 Euro/16.009 Euro (Ledige/Verheiratete) bis auf 42 Prozent (Spitzensteuersatz) an. Ab 52.882 Euro/105.764 Euro (Ledige/Verheiratete) wird jeder Einkommenszuwachs gleichbleibend (sogenannte Proportionalzone) mit 42 Prozent besteuert. Seit dem Jahr 2007 gilt für besonders hohe zu versteuernde Einkommen ein um 3 Prozent erhöhter Steuersatz von 45 Prozent. Mit dem Tarif 2010 wurde die Grenze auf zu versteuernde Einkommen ab 250.731 Euro/501.462 Euro (Ledige/Verheiratete) festgelegt. In den beiden linear-progressiven Zonen steigt die Steuerbelastung des Einkommenszuwachses (Grenzbelastung) mit unterschiedlicher Steigung – linear an. Sie ist in der oberen Proportionalzone konstant. Die Steuerbelastung im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen (Durchschnittsbelastung) steigt mit wachsendem Einkommen und nähert sich für sehr hohe Einkommen dem Spitzensteuersatz.

Bei außerordentlichen Einkünften können zur Vermeidung von Härten, die sich durch die Tarifprogression ergeben können, Tarifvergünstigungen in Anspruch genommen werden. Hierfür kommen insbesondere Einkünfte in Betracht, die einmalig zufließen (z. B. Entschädigungsleistungen, betriebliche Veräußerungsgewinne und bestimmte Einkünfte aus einer mehrjährigen Tätigkeit). Die Tarifvergünstigung ergibt sich dadurch, dass die außerordentlichen Einkünfte, die begünstigt werden, durch 5 geteilt werden und die dann hierauf entfallende Steuer mit 5 multipliziert wird (Fünftelregelung). Die Einkommensteuer nach der Fünftelregelung kann mit dem Abfindungsrechner berechnet werden.

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Der Splittingtarif

Rechtsgrundlage für den Splittingtarif ist § 32a Abs. 5 EStG. Beim Splittingtarif handelt es sich um den normalen Einkommensteuertarif, wobei das Einkommen beider Ehegatten bzw. Lebenspartner zusammengerechnet und halbiert wird (Mittelung). Die darauf entfallende Einkommensteuer wird dann verdoppelt oder anders ausgedrückt: Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt (Splitting-Verfahren). Durch die Mittelung des Einkommens können sich besonders bei großen Einkommensunterschieden zu Steuervorteilen durch den Progressionseffekte kommen. Voraussetzung für den Splittingtarif ist, dass Sie mit Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Für die Zusammenveranlagung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen

  • rechtsgültige Ehe/ Lebenspartnerschaft
  • zusammenlebend (nicht dauernd getrennt lebend) und
  • ein Antrag auf Zusammenveranlagung

Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Splittingtarif angewendet. Zusammenlebend ist man, wenn Sie mindestens einen Tag mit Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner zusammen gewohnt und eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben. Auch wenn Sie unterschiedliche Wohnsitze hatten, können Sie zusammen gelebt haben. Es ist ausreichend, wenn die Voraussetzungen am Anfang des Steuerjahres vorlagen oder im Laufe des Steuerjahres eingetreten sind.

Verwitwete Ehegatten können den Splittingtarif auch noch im folgenden Jahr nach dem Tod des Ehegatten/ Lebenspartners in Anspruch nehmen (sog. Gnadensplitting gem. § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Steuertipp: Das Ehegattensplitting soll Ehepaare steuerlich begünstigen. Am 6. Juni 2013 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass der Splittingtarif auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt und angeordnet, dass entsprechende Gesetzesregelungen rückwirkend zum 1. August 2001 zu ändern sind. Hier finden Sie das Urteil vom Bundesverfassungsgericht

Der Splittingtarif wird auch beim Lohnsteuerabzug in den Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 steuermindernd berücksichtigt. Um die optimale Steuerklasse zu ermitteln können Sie unseren Steuerklassenrechner verwenden. Aus der Splittingtabelle leiten sich die monatlichen Lohnsteuertabellen für zusammenveranlagte Ehegatten ab. Wenn Sie wissen möchten, was Sie monatlich an Lohnsteuer entrichten bzw. einbehalten müssen, dann benötigen also nicht die Splittingtabelle oder Grundtabelle, sondern die Lohnsteuertabellen. Die Lohnsteuertabelle können Sie unter Lohnsteuertabelle-online kostenlos als PDF-Datei downloaden.

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Welchen Steuervorteil bringt das Ehegattensplitting und wann ist die Einzelveranlagung günstiger?

In der Regel ist die Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle steuerlich günstiger als die Einzelveranlagung. Das liegt vor allem daran, dass durch die Zusammenveranlagung nicht ausgenutzte Steuerfreibeträge bzw. auch Verlustvorträge vom anderen ausgenutzt werden können und der Steuersatz geringer ist, da die Einkommensteuer auf das gemittelte Einkommen berechnet wird und so der Steuertarif abgemildert wird. Der Steuervorteil durch das Splittingverfahren ist besonders hoch, wenn besonders hohe Einkommensunterschiede vorliegen, wie z.B. wenn ein Ehegatte/ Lebenspartner keine Einkünfte erzielt und der andere im Spitzensteuersatz liegt. Der maximale Splittingvorteil beträgt im Normalfall bei ca. 9.000 Euro und kann in Ausnahmefällen (Einkommen über 500.000 Euro) bei ca. 16.000 Euro.

Berechnen Sie den Splittingvorteil: Grundtabelle vs. Splittingtabelle




für das Jahr


Zu versteuerndes Einkommen


Im Ausnahmefall kann die getrennte Veranlagung (Besteuerung nach der Grundtabelle) steuerlich günstiger sein. Die getrennte Veranlagung kann günstiger sein, bei Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnlichen Belastungen, Einkünften unter Progressionsvorbehalt und Verlustvorträgen. Sie sollten immer beide Steuerberechnungen durchführen und ggf. die getrennte Veranlagung beantragen. Hier erhalten Sie Hilfe von einem Steuerberater in Sachen Splittingtabelle.

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Antrag auf Zusammenveranlagung bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Seit dem 01.08.2001 können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft ist zwar dem Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe i. S. v. Art. 6 GG, §§ 1303 ff. BGB nachempfunden, entspricht dieser aber nicht. Mit dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften” vom 16.02.2001 ( BGBl 2001 I S. 266) ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung der Lebenspartnerschaft angepasst worden. Steuerrechtliche Regelungen sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes gewesen.

Die §§ 26, 26b EStG ließen deshalb nach bisheriger Auffassung lediglich die Zusammenveranlagung von Ehegatten zu, setzten also das Bestehen einer bürgerlichen Ehe zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus. Lebenspartnern i. S. d. LPartG stand die Zusammenveranlagung hiernach wegen des eindeutigen Wortlauts – ebenso wie die getrennte Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung nach § 26c EStG – nicht offen. Entsprechende Anträge waren deshalb abzulehnen und für die Lebenspartner Einzelveranlagungen durchzuführen. Aufgrund diverser anhängiger Verfahren bestanden bisher jedoch keine Bedenken, Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführer nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen und auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (vgl. Anlage 1 Einzelheiten zur Behandlung eingetragener Lebenspartner im Veranlagungsverfahren).

Mit dem am 06.06.2013 veröffentlichten Beschluss vom 07.05.2013 2 BvR 909/06 , 2 BvR 1981/06 , 2 BvR 288/07 hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden, die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting stelle eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Es hat diese Rechtsnormen daher mit Wirkung ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 als mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt. Das BVerfG hat die den Verfassungsbeschwerden zu Grunde liegenden Urteile des BFH vom 26.01.2006 – III R 51/05 ( BStBl 2006 II S. 515), vom 20.07.2006 – III R 8/04 ( BStBl 2006 II S. 883) und vom 19.10.2006 – III R 29/06 (BFH/NV 2007 S. 663) aufgehoben und die Verfahren an den BFH zurückverwiesen und den Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft zu beseitigen.

Im Sinne einer Übergangsregelung hat das BVerfG angeordnet, dass die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar bleiben, dass auch eingetragene Lebenspartner , deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 01.08.2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können. Der Lesben- und Schwulenverband Deutschland e. V. (LSVD) ruft von der Entscheidung des BVerfG betroffene Bürger dazu auf, „beim Finanzamt den Vollzug der Vollstreckung zu beantragen” und stellt entsprechende Musterschreiben zur Verfügung.

Da die Umsetzung der Entscheidung jedoch noch einer näheren Prüfung bedarf, bitte ich zunächst wie folgt zu verfahren: Anträge auf Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner dürfen ab sofort nicht mehr abgelehnt werden. Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden auf der Grundlage einer Einzelveranlagung i. S. d. § 25 EStG ist nach der Entscheidung des BVerfG nicht mehr zulässig. Soweit betroffene Steuerpflichtige die Anwendung der Entscheidung in noch offenen Einkommensteuerveranlagungen beantragen, bitte ich diese zu informieren, dass die Umsetzung der Entscheidung erst nach Klärung der noch offenen Fragen erfolgen kann. Hierzu kann der als Anlage 3 beigefügte Text verwendet werden.

In allen anhängigen Einspruchsverfahren ist Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO zu gewähren, da die Unrechtmäßigkeit der Bescheide evident ist. Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind nicht mehr auf der Basis der Ergebnisse einer Einzelveranlagung festzusetzen. Sie sind vielmehr an die Einkommensteuer anzupassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Im maschinellen Verfahren ist eine Umsetzung derzeit nicht möglich.

Lohnsteuer:
Gehen neue Anträge auf Vergabe der Steuerklassen III bis V ein, ist zunächst weiterhin nach der in der Anlage 2 beschriebenen Verfahrensweise vorzugehen. Dies bedeutet, dass die nach dem bisherigen Gesetzestext nur für Ehegatten vorgesehenen Steuerklassen im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, da die Entscheidung diese Thematik nicht unmittelbar behandelt.

Anlage 3 Mustertext zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 07.05.2013: Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem am 06.06.2013 veröffentlichten Beschluss vom 07.05.2013 2 BvR 909/06 , 2 BvR 1981/06 , 2 BvR 288/07 , entschieden, die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting stelle eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Es hat diese Rechtsnormen daher mit Wirkung ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft am 01.08.2001 zu beseitigen.

Die Urteilsgrundsätze sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus erst nach Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesgesetzblatt anwendbar, vgl. § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Die Finanzverwaltung prüft derzeit die Möglichkeiten der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bis dahin bitte ich Sie um Geduld. Bezug: akt. Kurzinfo Est 48/2003 OFD Münster 21.1.2013

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In Zusammenarbeit mit
Steuerberater Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
steuerschroeder.de
Steuerberater Dipl.-Kfm. Michael Schröder steuerschroeder.de

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